Klimaschutzprogramm 2030: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht

Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Da­ mit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.

Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eige­nen Gebäude (begünstigtes Objekt) wer­ den ab 2020 durch eine Steuerermäßi­gung gefördert. Voraussetzung: Das Ob­jekt ist bei der Durchführung der Maß­nahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Beachten Sie | Die Förderung ist zeit­lich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außen­türen oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüf­tungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs­ und Ver­brauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Hei­zungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderpro­gramm „Energieberatung für Wohnge­bäude (Vor­Ort­Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.

Beachten Sie | Welche Mindestanfor­ derungen für die energetischen Maß­nahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunterneh­mens klargestellt.

Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Vor­aussetzungen erfüllt sind. Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung un­bar bezahlt haben.
Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berück­sichtigt.

Beachten Sie | Davon abweichend ver­mindert sich die tarifliche Einkommen­steuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.


MERKE | Soweit die Kosten als Be­triebsausgaben, Werbungskosten, Son­derausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Steuerermäßigung allerdings aus. Wird bereits die Steuer­ermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßi­gung für diese Aufwendungen eben­ falls ausgeschlossen.


Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die Entfernungspauschale für Berufs­pendler wird ab dem 21. Kilometer (befristet bis 2026) erhöht – und zwar auf 35 Cent ab 2021 und auf 38 Cent ab 2024.

Beachten Sie | Die erhöhte Entfer­nungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haus­haltsführung.

Geringverdiener können für die Veranla­gungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobi­litätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauscha­len, jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.
Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Beachten Sie | Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebunde­ nen Personennahverkehr mit 7 % er­mäßigt besteuert. Die Begünstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schie­ nengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung wurde die Luftverkehrsteuer angehoben.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom Februar 2020

Themenbereich:
Allgemein Energiesparen Klimaschutz

Erschienen:
Februar 2020


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Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR-Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019

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